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Schneeräumung – Worauf Sie als Hauseigentümer achten müssen


Es schneit, die Welt scheint wie in Watte gepackt. So einen schönen Anblick genießt man am besten mit einer heißen Tasse Kaffee oder Tee in eine Decke gekuschelt vom Sofa – oder etwa doch nicht? Denn für Hausbesitzer gilt: Die schöne Schneelandschaft will auch wieder geräumt werden, zumindest wenn es nach dem Gesetz geht. Denn jeder Hauseigentümer ist dazu verpflichtet, den Weg vor seinem Haus freizulegen. Für die Schneeräumung gibt es Vorschriften, Satzungen und Gesetze, die sich regional allerdings unterscheiden. Am besten informieren Sie sich bei Ihrer Gemeinde nach den für Ihr Eigentum geltenden Regelungen.

Zeitfenster
Auch wenn sich die Vorschriften von Region zu Region unterscheiden, kann man sich an den folgenden Zeiten orientieren. In den meisten Gemeindesatzungen ist festgelegt, dass die Schneeräumung zwischen 7 und 21 Uhr zu erfolgen hat. An Sonn- und Feiertagen kann die Räumpflicht ein bis zwei Stunden später ausgeführt werden. Wenn es in der Nacht zu schneien begonnen hat, reicht eine Räumung am nächsten Morgen aus. Fällt der Schnee tagsüber, sind sie verpflichtet, den Schnee direkt nach Schneefall zu räumen.

Was genau muss geräumt werden?
In der Kälte den Schnee wegzuräumen, macht nur bedingt Spaß. Trotzdem reicht es nicht, nur einen kleinen Schleichweg freizuräumen. Gesetzlich festgelegt ist, dass der Zugang zum Haus sowie öffentliche, an das Grundstück angrenzende Gehwege von Schnee und Eis befreit werden müssen. Der Weg sollte dabei eine freie Fläche von 1,20 bis 1,50 Metern vorweisen. Für den Zugang zu Mülltonnen und Parkplätzen reicht ein schmaler eisfreier Weg von ca. einem halben Meter Breite. Hält der Schneefall an, muss die freigelegte Fläche mehrmals täglich nachgeräumt und gestreut werden.

Streugut – kein Salz verwenden
Als Streugut werden Splitt oder Asche empfohlen. Das Streuen mit Streusalz ist vielerorts nur der Stadtreinigung erlaubt, auch wenn es im Baumarkt für Privatpersonen käuflich erwerbbar ist. Wer trotzdem Streusalz verwendet, muss mit einer Geldstrafe rechnen. Auch von Hobelspänen wird abgeraten, da diese sich mit Feuchtigkeit vollsaugen und rutschig werden. Sobald es rutschig und glatt wird, muss dem sofort mit Streumitteln entgegengewirkt werden. Wenn man über Nacht Glatteis erwarten kann, muss man gemäß Streupflicht bereits vorbeugend streuen.

Gefahr von oben
Auch die Gefahr von oben muss im Blick behalten werden. Eiszapfen am Vordach oder Dachlawinen müssen gesichert werden, da diese sonst Passanten verletzen könnten. Die genauen Vorkehrungen sind abhängig von der Wetterlage und dem Gebäude.

Haftung im Schadensfall
Verletzt sich eine Person auf der nicht geräumten oder vereisten Fläche, so kann diese Person Schadensersatz und Schmerzensgeld einfordern. Allerdings muss ein Passant auch selbst Acht geben, wenn Glätte eintreten könnte. Nach einem Urteil des Thüringer OLG kann der verunglückte Fußgänger nur 50 Prozent des erlittenen Schadens geltend machen. Dennoch muss der Hauseigentümer die finanziellen Folgen des Schadens tragen.

Bei Abwesenheit Vertretung für das Schneeräumen organisieren
Kann man der Pflicht zur Schneeräumung nicht nachkommen, sei es durch Abwesenheit während einer Urlaubsreise, weil man früh an der Arbeit erscheinen muss oder durch Krankheit verhindert ist, ist man trotzdem nicht von seiner Räum- und Streupflicht befreit. Für diesen Fall muss man sich um eine Vertretung kümmern, die die Räumung übernimmt. Für ältere Menschen gilt: Diese müssen sich grundsätzlich nicht am Winterdienst beteiligen. Auch eine (körperliche) Krankheit, die das Schneeschieben unmöglich macht, entbindet einen von der Pflicht. In dem Fall ist man dazu aufgefordert, eine geeignete Vertretung, z.B. durch einen entgeltlichen Winterdienst, zu finden. Wer dem nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig und muss mit Geldbußen von bis zu 10.000 Euro rechnen. Gut zu wissen: Die entstehenden Kosten für den Räumungsdienst können Eigentümer und Mieter steuerlich absetzen.

Welche Pflichten gelten für Mieter Für Mieter gilt: Ist dies im Mietvertrag so festgeschrieben, können Eigentümer die Pflicht für den Winterdienst an die Mieter übertragen. Zudem muss der Hausbesitzer kontrollieren, ob der Mieter der Pflicht nachgekommen ist. In der Regel beauftragt ein Vermieter hierfür aber einen Hausmeisterservice, die Kosten werden dann auf die Mieter verteilt. Aber auch hier muss der Vermieter prüfen, ob der Hausmeisterservice den Räumungspflichten nachkommt. Sollte der Vermieter die Schneeräumung per Mietvertrag an die Mieter übertragen haben, wird die Räumpflicht in der Regel an alle Haushalte des Wohnkomplexes gleichermaßen aufgeteilt. Überprüfen Sie hier zur Sicherheit Ihren Mietvertrag.

Sie können gewerbliche oder städtische Winterdienste sowie Hausmeisterdienste beauftragen, die gegen Entgelt ihre Schneeräumpflichten übernehmen. Eine Liste von Schneeräumungsdiensten im EAM-Netzgebiet finden Sie untenstehend:

Kassel und Umgebung
Die Stadtreiniger Kassel
Am Lossewerk 15
34123 Kassel
Telefon: 0561 5003-0
E-Mail: info@stadtreiniger.de

G&K Gebäudemanagement GmbH
Mündener Straße 39
34123 Kassel
Telefon: 0561 73 99 52 10
E-Mail: info@gk-reinigung.de

Göttingen
Gartenpflege & Gartengestaltung Gottschalk
Ludolfshausen 22a
37133 Friedland
Telefon: 0163 2186035
E-Mail: info@gartenpflege-gottschalk.de

Krüger & Krüger Facility
Services GmbH
Papendiek 24-26
37073 Göttingen
Telefon: 0551 28 87 98 64
E-Mail: info@krueger-services.de

Hessisch Lichtenau
Mayers Garten- und Landschaftsbau GmbH
Gutenbergstr. 18
37235 Hessisch Lichtenau
Telefon: 05602 914697
E-Mail: s.mayer@mayer-heli.de

Bebra
Blitz Industrie & Gebäudereinigung
Dilaver Bulut
Im Göttinger Bogen 62
36179 Bebra
Telefon: 0157 83363000
E-Mail: blitzreinigung@hotmail.de

Wetzlar
TURKAC Hausmeisterservice
Hermannsteiner Str. 130
35586 Wetzlar
Telefon: 06441 7867517
E-Mail: service@turkac.de

Schwalmstadt
Wolfgang Kater
Am Entenfang 6
34613 Schwalmstadt
Telefon: 0173 2573927
E-Mail: kontakt@hausmeisterservice-kater.de

Baunatal
Industriewartung & Logistik GmbH
Salzgitter Str. 22
34225 Baunatal
Telefon: 0561 49989-0

Hofgeismar
Service und Dienstleistung Brede
Bahnhofstraße 25
34393 Grebenstein
E-Mail: info@brede-service.de
Telefon: 05674 92 13 14

Landtechnisches Lohnunternehmen
Martin Menke
Sudheimer Feld 2
34369 Hofgeismar
Telefon: 0 56 71 28 85

Dillenburg
Sebastian Kretz Garten- und Landschaftsbau GmbH
Dillenburger Str. 45
35685 Dillenburg, Manderbach
E-Mail: info@ihr-landschaftsgaertner.de
Telefon: 0 27 71 2 67 46 42

Bruchköbel
Hausmeisterservice Ralph Hein
Käthe-Kollwitz-Ring 44
63486 Bruchköbel
Telefon: 06181 939229
E-Mail: ralph-hein@web.de

Langenselbold
Lotz & Kovacs GmbH
Theodor-Heuss-Str. 58
63526 Erlensee
Telefon: 06183 90 18 03
E-Mail: info@lotz-kovacs.de







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